Aktuelle PKV-News
Erleichterter Wechsel in die PKV.
Wegfall der Drei-Jahres-Regelung
Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz wird die alte Rechtslage wieder eingeführt, wie sie vor der letzten Gesundheitsreform im Jahre 2007 galt: Angestellte werden mit Ablauf des Jahres versicherungsfrei, in welchem ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (oder auch Versicherungspflichtgrenze) übersteigt und voraussichtlich auch im Folgejahr oberhalb dieser Grenze liegen wird.Weil die neuen Regelungen bereits am 31. Dezember 2010 in Kraft treten, scheiden Ende diesen Jahres auch Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht aus, deren Gehalt diese Verdienstgrenze erstmalig in diesem Jahr überschritten hat. Diese Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt im Jahr 2010 bei 49.950 Euro und wird ab 2011 leicht auf 49.500 Euro gesenkt.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer bezieht von Januar bis November 2010 ein regelmäßiges Jahresgehalt in Höhe von 45.000,-- Euro, verdient also in diesem Zeitraum 41.250,-- Euro. Ab Dezember 2010 erhöht sich sein regelmäßiges Jahresgehalt auf 50.100,-- Euro und er verdient in diesem Monat 4.175,-- Euro. Insgesamt hat der Arbeitnehmer in diesem Jahr 45.425,-- Euro verdient, sein regelmäßiges Gehalt liegt also unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49.950,-- Euro. Weil er allerdings ab Dezember 2010 ein regelmäßiges Jahresgehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bezieht und auch im nächsten Jahr voraussichtlich beziehen wird, ist er ab dem 1. Januar 2011 versicherungsfrei und kann in die private Krankenversicherung wechseln.
Auch nach der neuen Rechtslage gilt, dass nur regelmäßige Gehaltsbestandteile, also beispielsweise neben dem Grundgehalt auch regelmäßige Zahlungen von Weihnachts- und Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen oder regelmäßig gezahlte Zulagen berücksichtigungsfähig sind, während Bonuszahlungen oder einmalige Sonderzahlungen nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen sind.Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer in dem Jahr, in welchem sein regelmäßiges Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, tatsächlich ein Gehalt dieser Höhe erzielt hat. Ausreichend ist vielmehr, dass sein Jahresgehalt im Laufe eines Jahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.
Kürzere Bindungsfristen bei Wahltarifen
Freiwillig gesetzlich Versicherte, die einen Wahltarif bei ihrer Krankenkasse abgeschlossen haben (z.B. Versicherungsschutz mit Selbstbehalt, Beitragsrückerstattung), unterliegen derzeit einer dreijährigen Mindestbindungsfrist. Nach Ansicht der gesetzlichen Krankenkassen gilt diese Mindestbindungsfrist nicht nur für einen Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse, sondern auch für den Wechsel in die PKV.Diese Mindestbindungsfrist wird durch das GKV-Finanzierungsgesetz teilweise auf ein Jahr verkürzt. Für Wahltarife, die Versicherungsschutz mit
- Beitragsrückerstattung
- Kostenerstattung oder
- die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen
bieten, gilt ab dem 2. Januar 2011 nur noch eine einjährige Mindestbindungsfrist. Für Wahltarife, die Selbstbehalte vorsehen sowie Krankengeld-Wahltarife gilt allerdings weiterhin eine dreijährige Mindestbindungsfrist.
Insbesondere Selbständige, die in der GKV Krankengeld nur über den Abschluss eines Wahltarifs versichern können, tappen häufig in diese Falle: Obwohl sie nicht in der GKV versicherungspflichtig sind und ihre freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse jederzeit zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen können, um in die PKV zu wechseln, führt der Abschluss eines Krankengeld-Tarifs dazu, dass sie drei Jahre lang an die GKV gebunden sind. Versicherte, die sich nicht so lange an eine gesetzliche Krankenkasse binden wollen, sollte deshalb Abstand vom Abschluss solcher Tarife nehmen.
Berufsanfänger und ehemals Selbstständige
Ohne Wartezeit können Personen in die PKV wechseln, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und sofort ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze erzielen. Das gleiche gilt für privat versicherte Selbstständige, die sich für den Wechsel in ein Angestelltenverhältnis entscheiden.
Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.
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