Informationen zum Thema PKV
Wer kann sich privat krankenversichern?
Antwort:
Selbständige und Freiberufler können unabhängig von der Höhe ihres Einkommens jederzeit in die private Krankenversicherung wechseln.
Für Arbeitnehmer gilt eine festgesetzte Versicherungspflichtgrenze.
Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze können in die Private Krankenversicherung wechseln.
Die Versicherungspflichtgrenze (2011 jährlich 49.500 Euro) ist der festgelegte Höchstbetrag des Bruttoeinkommens, bis zu welchem der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist. Zum Bruttogehalt gehören auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie regelmäßige Bonuszahlungen.
Die Beitragsbemessungsgrenze (2011 jährlich 44.550 Euro) ist der festgelegte Höchstbetrag des Bruttoeinkommens, bis zu welchem Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden.
Angestellte und Arbeiter, deren Arbeitsentgelt hingegen unter der Versicherungsgrenze liegt, sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können ihren persönlichen Schutz aber durch private Zusatzversicherungen verbessern.
Wer als privatversicherter Angestellter oder Arbeiter durch das jährliche Ansteigen der Versicherungspflichtgrenze versicherungspflichtig wird, kann sich innerhalb von drei Monaten durch die gesetzliche Kasse von der Versicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung: der Arbeitnehmer muss mindestens 5 Jahre in der Privaten Krankenversicherung versichert gewesen sein.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Als Ausnahme zur Pflicht- und Bemessungsgrenze gilt: Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 bereits privat versichert waren, deren Einkommen inzwischen aber unter der gültigen Versicherungspflichtgrenze liegt, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen solange ihr Jahresbruttogehalt in 2011 mehr als 49.500 Euro beträgt.
Versicherungsfreiheit
besteht für Arbeitnehmer in der GKV, wenn ihr Einkommen nicht nur die aktuelle Versicherungspflichtgrenze von 49.500 Euro (2011) überschreitet. Sie müssen mit ihrem Gehalt über der aktuellen Versicherungspflichtgrenze liegen und bereits drei aufeinander folgende Kalenderjahre die zu diesem Zeitpunkt geltende Versicherungspflichtgrenze überstiegen haben. Eine Ausnahme besteht für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und eine private substitutive Krankenversicherung hatten. Für sie beträgt die Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2011 49.500 Euro. Die beiden Jahresarbeitsentgeltgrenzen werden jährlich an die durchschnittliche Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst.
Arbeiter und Angestellte, die nicht die o.g. Voraussetzungen erfüllen und die am 2.2.2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren oder die vor diesem Tag die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse gekündigt hatten, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln, bleiben versicherungsfrei, solange sie keinen anderen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllen. Dies gilt auch für Arbeiter und Angestellte, die am 2.2.2007 nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2 oder 3 SGB V von der Versicherungspflicht befreit waren.
(Stand 01/2011) § 6 Abs. 9 Sozialgesetzbuch (SGB) V
Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.
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